HONEY WARS Episode III: „GLÜCK“ gegen „LieBee“

Honig – für die einen ein leckerer Frühstücksgenuss, für die anderen ein gefährlicher zuckerhaltiger Dickmacher. So unterschiedlich  die Sichtweisen bei der Beurteilung des Naturprodukts sind, so differenziert fallen auch die Urteile im Rechtsstreit zwischen der Friedrich Göbber GmbH und der LieBee GmbH um die Frage der Ähnlichkeit ihrer Honigprodukte aus. Mit dem spannenden Wettbewerbskampf hat sich dieser Blog bereits mehrmals beschäftigt. Hat die rechtliche Beurteilung der Nachahmungsdebatte zwischen der Marke „GLÜCK“ und dem Mitbewerber „LieBee“ kontinuierlich verfolgt, die entsprechenden Beiträge finden Sie hier.

Nun geht der Zwist in die dritte Runde und um die Hintergründe des in dieser Angelegenheit (vorerst) letzten Urteils vom Landgericht Hamburg besser zu verstehen, habe ich mir für Sie, liebe Leser, die entsprechenden Schriftsätze des LG Hamburg genauer angesehen, mich also mit viel Freude durch seitenlange Urteilsbegründungen gearbeitet. Im Überblick finden Sie den bisherigen Ablauf des Rechtsstreits. Doch zuvor noch einmal die beiden Produkte in der ursprünglichen Form:

„GLÜCK“ im Glas von Göbber im
sogenannten „No-Label-Look“
Ebenfalls ohne „echtes“ Etikett:
„LieBee“ (sprich „libie“), Design-Status 1. Hj. 2020.


Chronologie:

Q4 / 2019:
Erweiterung des „GLÜCK“-Sortiments um Honig-Varianten und Launch der Marke „LieBee“-Honig

April 2020:
In einem Eilverfahren untersagte das OLG Hamburg per einstweiliger Verfügung der LieBee GmbH den Vertrieb von Honig in Gläsern, die der Glasform der Marke „GLÜCK“ nachempfunden sind. Begründung: Nachahmung einer wettbewerblichen Eigenart, wenn der typische Glastiegel mit einem sogenannten „No-Label-Look“ (= handschriftlich anmutender Schriftzug der Marke) verwendet wird.

Juli / September 2020:
Bestätigung der einstweiligen Verfügung des OLG Hamburg vom 01.04.2020 durch den Richterspruch des Landgerichts Hamburg.

November 2020:
Aufhebung der einstweiligen Verfügung des LG Hamburg vom September und Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das
LG Hamburg.

Dezember 2020:
Einlegen von Berufung durch die Friedrich Göbber GmbH beim hanseatischen OLG

Betrachten wir uns das nun vorläufig letzte Urteil des Landgerichts etwas genauer. Zu beurteilen hatten die Richter die folgenden beiden Produkte

Unverändert: das Glas der Marke „GLÜCK“ …
… im Gegensatz zum überarbeiteten „LieBee“-Tiegel.

Eine zentrale Frage bei der Urteilsfindung war, ob eine Herkunftstäuschung durch die LieBee GmbH vorliege. Dafür musste das Gericht entscheiden, wie groß die wettbewerbliche Eigenart des Honigglases der Marke „GLÜCK“ zu bewerten und wie hoch der Grad der Nachahmung durch die Marke „LieBee“ sei. Hier haben die Richter dem „GLÜCK“-Glas zwar erneut eine wettbewerbliche Eigenart zugestanden, die jedoch vom Wettbewerber eben nicht in einer Weise übernommen worden sei, dass es zur Verwechslung führen könne. Das „LieBee“-Tiegelglas grenze sich in der Summe seiner Eigenarten also ausreichend von der Gesamtschau des „GLÜCK-Glases“ ab. Im Einzelnen führt das Urteil an:

  • Dickerer Glasboden bei „GLÜCK“ (Wirkung „Regalschwebe“)
  • Unterschiedliche Schraubdeckel in Farbe und Haptik
  • Ähnlicher „No-Label-Look“ (Markenschriftzug in „Handschrift“), aber in der Umsetzung sehr unterschiedlich
  • Abweichende Schreibweisen der Markenschriftzüge
  • Differenzierte Optik und signifikante Bedeutungsunterschiede der Markennamen

Bemerkenswert finde ich vor allem den letzten Punkt der Begründung. Der bezieht sich darauf, dass der vorsitzenden Richter, der das ursprüngliche Unterlassungsurteil im September 2020 gegen die LieBee GmbH verkündete, eine Assoziation zwischen den Wörtern „LieBee“ und „Liebe“ erkannte. Diese Bedeutungsgleichheit vollzog das LG nun nicht mehr und stellte zudem fest, dass die beiden Markenbegriffe eigenständig nebeneinander stünden und es kein Risiko gebe, dass die Verbraucher vermuten könnten, es handele sich bei „LieBee“ um eine Zweitmarke von „GLÜCK“.

Schließlich wurde in der Urteilsschrift auch die Frage erörtert, ob eine Geschmacksmusterverletzung (Glasform) vorliege. Eine solche sei nicht gegeben, da der „GLÜCK“-Glastiegel nicht so unique sei, dass er nicht auch anderweitig – z. B. beim privaten Marmeladeneinkochen – verwendet würde. Die beiden Gläser unterschieden sich deutlich, auch weil der Aufdruck „GLÜCK“ das Glas in hohem Maße dominiere. Die Marke „LieBee“ habe zu „GLÜCK“ keine Verbindung geknüpft und sich damit auch keine kommerziellen Vorteile verschafft. Zuletzt merkte das Gericht noch an, dass es überhaupt zweifelhaft sei, ob die Markenbekanntheit von „GLÜCK“ ausreiche, um den Tatbestand einer Rufausnutzung durch einen Wettbewerber zu rechtfertigen.

Die Anwaltskanzlei der F. Göbber GmbH hat – wie oben erwähnt – Berufung eingelegt. Die Juristen begründen dies damit, dass die Firma Göbber ein „überzeugter Verfechter eines fairen Wettbewerbs“ sei. Dazu gehöre, dass Göbber in dieser Sache mit Konsequenz gegen unlautere Produktnachahmungen und/oder Markenverletzungen vorgehen werde.

Wir sind gespannt; Fortsetzung folgt.