Frisch aus dem POS-Marketing-Mix(er): Gewinnspiele mit „Kaufzwang“

Gestern ging es um die rechtlichen Limitierungen bei Gewinnspielen. Heute liegt ein praktisches Beispiel fertig angerichtet auf der Arbeitsplatte unserer POS-Marketingküche. Wie können wir die neue Ferrero-Promotion „Millionen Memory“ in dem gestern beschriebenen Kontext der juristischen Grenzen einordnen?https://www.promotion-barometer.de/detailsuche-2/ Diese aktiviert Shopper zur Teilnahme an einer Verlosung von Gewinnen im Wert von mehreren Millionen Euro. Die Qualifikation zur Teilnahme erfolgt durch den Kauf von Ferrero Produkten im Wert von mindestens 5,- €. Inbegriffen alle Ferrero Produkte; also auch die Marken, die sich vorwiegend an jüngere Zielgruppen richten (Kinder Pingui, Kinder Überraschung, Kinder Schokolade usw.).

Besteht hier die Gefahr eines ungebührlichen Ausnutzens der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern? Diese Folgerung liegt nicht fern, können doch eine Vielzahl von Spielen und Gutscheinen von Ravensburger gewonnen werden. Die Hauptgewinne richten sich hingegen jedoch eher an Erwachsene. Ein Porsche oder Reisegutscheine mögen auch Kinder faszinieren; relevant sind sie in erster Linie für geschäftlich erfahrenere Semester. Eine Referenz in diesem Zusammenhang ist das sogenannte „Goldbären-Urteil“. Mir diesem schmetterte der Bundesgerichtshof eine Klage gegen Haribo ab, deren Gewinnspiel sich in erster Linie an Kinder (aber eben nicht ausschließlich an diese) richtete; vgl. hier:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=67884&pos=0&anz=1

Grundsätzlich gilt: Gewinnspiele sollten rechtlich einwandfrei und – je nach inhaltlicher Ausgestaltung – abgesichert sein. Zum letzten Punkt in Kürze mehr unter dem Stichwort „Gewinnspielversicherung“.